Urteil Gabriel Cramer Permanent-Make-up Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gabriel Cramer
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gabriel Cramer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 4.3.1925 – Az. d 585 Rq 1565/10
Der Geschäftsführer Gabriel Cramer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 10 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gabriel Cramer, der zusammen mit seinem Bruder Maren Volz Gesellschafter der Gabriel Cramer Permanent-Make-up Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 61 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 5.1.1929
Aktenzeichen: 7 62 X2 5512/17
StuB 1963 , 34235